Satzung des Turn- und Sportvereins (TSV)
*Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wird nachfolgend generell die männliche Formulierung gewählt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der 1908 gegründete Verein führt den Namen TSV „Eintracht“ Wachenhausen von
1908 e. V.
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nr. 130295 eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Katlenburg-Lindau, Ortsteil Wachenhausen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der sportlichen Betätigung,
insbesondere der Jugendlichen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation eines
geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes für alle Spartenbereiche
einschließlich des Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssports.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des LandesSportBundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen
sowie in den Fachverbänden ausgeübter Sportarten. Er regelt im Einklang mit deren
Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag
erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt.
2. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren
Annahme der geschäftsführende Vorstand entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Tod,
b. Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand
unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines
Kalenderjahres,
c. Ausschluss aus dem Verein aufgrund Beschluss des geschäftsführenden
Vorstands,
d. durch Auflösung des Vereins.
2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen, das Ansehen des Vereins
oder die Vereinssatzung verstoßen hat oder bei unehrenhaftem Verhalten durch
Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich
persönlich oder schriftlich zu äußern. Gegen die Entscheidung ist die Berufung vor
dem Ehrenrat zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen erfolgen. Der
Ehrenrat entscheidet endgültig. Jede das Mitglied belastende Entscheidung ist
diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn es trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag/ggf. Spartenbeitrag im Rückstand ist.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen
sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief an
den geschäftsführenden Vorstand geltend gemacht und begründet werden.
Ansprüche des Vereins an das ehemalige Mitglied bleiben bestehen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen
des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und ggf. Spartenbeiträgen, auf
Wunsch des Vereins im Einzugsverfahren, verpflichtet.
§ 8 Versicherung und Haftung
1. Jedes Mitglied ist über den Verein und seinen Versicherungsbedingungen gegen
Schäden versichert, die es sich bei der sportlichen Bestätigung zuzieht.
2. Für fahrlässig verursachte Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in
den Einrichtungen des Vereins haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.
3. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber
dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. der Ehrenrat.
2. Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der
Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
2. Sämtliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben ein Stimmrecht. Eine
Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst im ersten
Quartal statt.
4. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dazu ist ein
Aushang im Schaukasten des Vereins sowie nach Möglichkeit eine Veröffentlichung
in der örtlichen Presse ausreichend.
5. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
6. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung
beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge während der
Mitgliederversammlung bedürfen zur Beratung der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand
nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder
20% der stimmberechtigen Vereinsmitglieder es schriftlich beantragen.
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende und bei dessen
Verhinderung der 2. Vorsitzende.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten
zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Seiner
Beschlussfassung obliegt insbesondere:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Ehrenrates und der
Kassenprüfer,
2. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
3. die Beschlussfassung über Anträge,
4. die Beschlussfassung über vom Vorstand vorgelegte Ordnungen des Vereins
(z. B. Ehrenordnung),
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
6. die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
7. die Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresrechnung und der
Geschäftsführung,
8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
§ 12 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens die folgenden Punkte zu
umfassen:
1. Feststellung der Stimmberechtigten,
2. Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer,
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
4. Wahlen zum Vorstand,
5. Verschiedenes.
§ 13 Beschlussfassung und Protokoll in der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
4. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl
beschlossen wird.
5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins erforderlich. Erscheinen weniger als 2/3 der stimmberechtigen Mitglieder
des Vereins bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, so ist die
Abstimmung binnen 6 Wochen zu widerholen. Dann reicht zur Auflösung des Vereins
eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es
soll mindestens folgende Feststellungen enthalten:
a. Ort und Zeit der Versammlung,
b. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
c. die Tagesordnung,
d. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 14 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Kassenwart,
d. dem Schriftführer.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. den Mitgliedern des Vorstandes nach Nr.1
b. dem Presse- und Internetwart
c. dem Spartenleiter Badminton
d. dem Tischtenniswart
e. dem Frauenturnwart
f. dem Fußballwart
g. dem Handballfachwart
h. dem Spartenleiter Joga
i. dem Jugendleiter
j. dem Kinder- und Jugendsportwart
k. dem Kulturwart
l. dem Leichtathletikwart
m. dem Schwimmwart
n. dem Laufwart
o. dem Sozialwart
p. dem Sportwart
q. dem Platz- und Sporthauswart
r. dem Hobbyfußballwart
s. sowie weiterer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Personen,
deren Aufgaben sich in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand
ergeben.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren rotierend gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
4. Für den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. 5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Kassenwart und der Schriftwart. Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende allein
oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich nach Maßgabe des § 15 der Satzung.
7. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Zahlung einer Aufwandentschädigung nach
§ 3 Nr. 26 a EStG für ehrenamtlich Tätige – inklusive Vorstandsmitglieder –
berechtigt.
8. Die Entscheidungsbefugnis in finanziellen Angelegenheiten ist gestaffelt je Umfang
der Maßnahme/des Projektes und geschätzter Folgekosten:
a. bis 3000,00 € = geschäftsführender Vorstand
b. von 3000,01 € bis 5000,00 € = erweiterter Vorstand
c. ab 5000,01 € = die Mitgliederversammlung
§ 15 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines
Vertreters.
3. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauerender
Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur
nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu
besetzen.
4. Der Vorstand ist berechtigt beim Eintritt eines Mitgliedes im Laufe des Kalenderjahres
einen individuellen geringeren Beitrag/ggf. Spartenbeitrag für das Eintrittsjahr
festzusetzen.
5. Der Vorstand ist berechtigt Ausschüsse für besondere Projekte (z. B.
Veranstaltungen, Baumaßnahmen, Satzungsänderungen) einzusetzen.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des
Vereins. Er ist insbesondere verantwortlich für
die Vertretung des Vereins nach außen und innen
die Einladung und Leitung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
die Vorlage des Rechenschaftsberichts in der Mitgliederversammlung
Allgemeine Vertragsangelegenheiten
die Ausübung der Zeichnungsberechtigung
die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs gem. § 14 Nr. 8
(Finanzbuchhaltung, Überweisungen, Steuern inklusive Steuererklärung etc.)
die Anfertigung des Kassenberichts
die Führung der Geschäftsbücher
die Vorlage des Kassenberichts in der Mitgliederversammlung
den Einzug der Beiträge und Spartenbeiträge sofern letzteres nicht direkt durch die
Spartenleiter erfolgt
7. Die Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom
geschäftsführenden Vorstand bestimmt.
§ 16 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus dem Obmann und 2 Beisitzern sowie 2 Ersatzmitgliedern.
2. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen mindestens
40 Jahre alt sein.
3. Sie werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat bleibt bis zur Neuwahl des nächsten
Vorstandes im Amt.
§ 17 Aufgaben des Ehrenrates
1. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und
Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der
Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht in die Zuständigkeit eines
Sportgerichts eines Fachverbandes fällt.
2. Er beschließt ferner über die Berufung von Mitgliedern nach § 6 Nr.2.
§ 18 Kassenprüfer
1. Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (einmalige
Wiederwahl ist zulässig) 2 Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal
im Jahr (möglichst zeitnah nach dem Jahresabschluss) eine Kassenprüfung
einschließlich Prüfung der Bücher und Belege vorzunehmen.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein.
3. Sie berichten in der Mitgliederversammlung über deren Prüfungsergebnis.
4. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte in
der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
5. Sollte ein gewählter Kassenprüfer zur Kassenprüfung verhindert sein, so tritt an seine
Stelle ein Mitglied des Ehrenrates.
§ 19 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins
verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 20 Vermögen des Vereins
1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen
Vermögensgegenstände (einschließlich Grundstücke und Gebäude) sind Eigentum
des Vereins.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung der
Verbindlichkeiten an die Gemeinde Katlenburg-Lindau mit der Bestimmung, es
unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (möglichst im Jugendbereich)
zu verwenden.
§ 21 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-
datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-
Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende
Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
16.02.2019 beschlossen worden und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.
Wachenhausen, den 16.02.2019